§ 1 Geltungsbereich und Allgemeines
(1)
Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle
Geschäftsbeziehungen, insbesondere Verträge, Leistungen und Lieferungen, von Framesign, soweit nicht schriftlich in Einzelverträgen andere Vereinbarungen getroffen
werden.
(2)
Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen abweichenden
Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit, es sei denn, Framesign
hat diese vorher schriftlich akzeptiert.
(3)
Vertragssprache ist Deutsch.
(4)
Der Kunde ist Verbraucher, soweit der Zweck der bestellten Ware und Leistungen nicht einer
gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann und er eine
natürliche Person ist (§ 13 BGB). Dagegen ist Unternehmer jede natürliche oder juristische
Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB).
(5)
Die AGB sind unterteilt in einen Allgemeinen und in einen Besonderen Teil sowie die
Allgemeinen Schlussbestimmungen. Die Bestimmungen des Allgemeinen Teils und die
Allgemeinen Schlussbestimmungen gelten für alle Rechtsgeschäfte von Framesign
Die Bestimmungen des Besonderen Teils gelten für Rechtsgeschäfte, die die entsprechenden
Leistungen zum Gegenstand haben. Soweit in den Bestimmungen der Besonderen Teile
keine von den Bestimmungen des Allgemeinen Teils abweichende Regelungen getroffen
werden, bleibt es bei den Bestimmungen des Allgemeinen Teils.
§ 2 Vertragsinhalt und Vertragsabschluss
(1)
Framesign bietet dem Kunden verschiedene Leistungen an. Sie führt
Auftragsproduktionen, Postproduktionen oder die Erstellung von digitalen Medien durch.
(2)
Der Vertrag zwischen Framesign und dem Kunden kommt entweder dadurch
zustande, dass der Kunde das Angebot von Framesign schriftlich annimmt
oder dadurch, dass der Kunde eine schriftliche Auftragsbestätigung von Framesign
erhält.
(3)
Das Angebot von Framesign gilt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist,
zwei Wochen ab Zugang beim Kunden. Nach Ablauf der Frist von zwei Wochen ist Framesign nicht mehr an das Angebot gebunden.
(4)
Der Umfang der von Framesign zu erbringenden Leistungen wird allein durch das
Angebot und die jeweiligen Leistungsbeschreibungen festgelegt. Sofern der Kunde keine
konkreten Vorgaben gemacht hat, besteht bei der Auftragsbearbeitung durch Framesign Gestaltungsfreiheit. Es gelten ergänzend diese AGB.
§ 3 Preise und Abrechnung
(1)
Sofern der Vertrag durch Annahme des Angebots zustande kommt, gilt der im Angebot
genannte Preis. Die genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die bei
Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise sind
Nettopreise, d.h. sie verstehen sich zzgl. der aktuell geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
Die Gewährung von Rabatten oder Skonti ist im Angebot schriftlich festgehalten.
(2)
Für Aufträge, für die nicht ausdrücklich feste Preise vereinbart sind wie z.B. dienst- oder
werkvertragliche Leistungen auf Zeit- oder Materialbasis, erfolgt die Berechnung nach
Maßgabe der Preisklassen des jeweils gültigen Preisverzeichnisses und eventuell sonstiger
Konditionen.
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart wurde, beinhalten die Preise keine Versandkosten,
Verpackungskosten, Transportkosten sowie Transportversicherungen. Solche Kosten werden
zusätzlich in Rechnung gestellt, sofern nicht das Gesetz eine Kostenübernahme zwingend
vorschreibt.
(4)
Stellt Framesign für einen Auftraggeber eine Auftragsproduktion her, so sind die
verhandelte Kalkulation, das Drehbuch in der vor Drehbeginn überlassenen Fassung sowie
die technischen Richtlinien Vertragsbestandteil.
(5)
Nachträgliche Änderungen oder Erweiterungen wie z.B. Änderung des Drehbuchs, des
Drehkonzepts, der wesentlich gesetzten Parameter der Produktion bzw. der Leistungen
berechtigt Framesign den erforderlichen Mehraufwand in Rechnung zu stellen. Dies
gilt auch für eine umfangreiche Prüfung, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung oder
Erweiterung durchführbar ist, soweit Framesign darauf hingewiesen hat.
(6)
Sofern sich nach Vertragsschluss die auftragsbezogenen Kosten wesentlich ändern, werden
die Parteien sich über eine Anpassung der Preise verständigen. Wesentlich ist eine Änderung
dann, wenn sich die Entgelte um mehr als 20 % ändern. Scheitert eine Einigung ist Framesign berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten.
(7)
Sollte der Auftraggeber fest gebuchte und bestätigte Termine nicht wahrnehmen bzw.
kurzfristig absagen, wird eine Ausfallgebühr fällig in Höhe von
• 50 % der im Angebot aufgeführten Leistungen, sollte die Produktion nach
Auftragsbestätigung zwischen vierzehn und sieben Tagen vor Produktionsbeginn
abgesagt werden
• 75 % bei Absage zwischen sieben Tagen und 48 Stunden
• 100 % bei Absage weniger als 48 Stunden vor Terminbeginn.
Muss die Produktion am Drehtag aufgrund unvorhersehbarer Umstände, die weder
vom Kunden noch von Framesign
zu vertreten sind (z. B. Unwetter), abgebrochen werden, tragen Kunde und Framesign die Kosten für einen Ersatz-Drehtag zu gleichen Teilen.
(8)
Erstreckt sich die Leistung von Framesign über einen längeren Zeitraum (mehr als 3
Monate Bearbeitungszeit) oder beinhaltet die Leistung ein Auftragsvolumen von mehr als
EUR 3.000,00 brutto, so ist Framesign berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen.
Von diesen Abschlagszahlungen werden zur Zahlung fällig 30% der Gesamtvergütung bei
Vertragsschluss und 70% nach 14 Tagen nach dem Datum der Schlussrechnung. Auslagen
und Kosten sind bei Erhalt der hierfür angefertigten Rechnung fällig.
§ 4 Zahlung und Zahlungsverzug
(1)
Zur Abgeltung der von Framesign zu erbringenden Leistungen und der
Rechteübertragung zahlt der Kunde eine Vergütung.
(2)
Alle Rechnungen werden innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsstellung brutto ohne Abzug
fällig. Die Entgegennahme von Schecks ist ausgeschlossen.
(3)
Sofern nichts anderes vereinbart ist, tilgen Zahlungen des Kunden stets die älteste
bestehende Schuld.
(4)
Im Falle des Verzugs werden die gesamten Forderungen von Framesign sofort fällig.
Bei Überschreitung des Zahlungsziels ist Framesign berechtigt, Verzugszinsen in
Höhe von 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank bei Verträgen
mit Verbrauchern i.S.d. § 13 BGB, 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen
Zentralbank bei Verträgen mit Unternehmern i.S.d. § 14 BGB zu berechnen. Die
Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt.
(5)
Wird eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Kunden
bekannt oder gerät er mit der Zahlung in Verzug, so ist Framesign berechtigt,
sofortige Zahlung aller offenen, auch den noch nicht fälligen Rechnungen zu verlangen.
Desgleichen ist Framesign berechtigt, laufende Aufträge für den Kunden für die
Dauer des Zahlungsverzugs einzustellen.
§ 5 Lieferung
(1)
Liefertermine und -fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie im Einzelfall schriftlich von
Framesign bestätigt worden sind. Weiter setzt die Einhaltung vereinbarter
Liefertermine die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Mitwirkungspflichten des
Kunden voraus. Sofern für die Einhaltung von Lieferterminen und Fristen eine Mitwirkung
des Kunden erforderlich ist, verlängert sich die jeweilige Leistungs- oder Lieferzeit um die
Zeit, in der der Kunde seinen Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen ist, insbesondere
wenn der Kunde von ihm zu beschaffende Informationen nicht rechtzeitig an Framesign weitergibt. Ebenso verlängert sich die Leistungs- und Lieferzeit entsprechend bei
Verzögerungen infolge von
(a)
Veränderungen der Anforderungen des Kunden, die nicht nur geringfügigen Umfang haben;
dies erfasst auch Verzögerungen für Konvertierungen aufgrund vom Kunden bereitgestellter
Materialien wie Bild-, Ton- und Textmaterialien, die nicht in einem gängigen oder
verwertbaren Format übergeben wurden,
(b)
unzureichenden Voraussetzungen im Verantwortungsbereich des Kunden, soweit sie Framesign nicht bekannt waren oder bekannt sein mussten wie z.B. vom Kunden nicht
rechtzeitig erlangte Genehmigungen oder,
(c)
Problemen mit Produkten oder Leistungen Dritter (z.B. Bild- und Tonmaterial, Software
anderer EDV-Hersteller, Verzögerungen in der Selbstbelieferung)
(2)
Die Lieferung erfolgt an die vom Kunden angegebene Adresse, sofern nichts anderes
vereinbart worden ist. Der Versand erfolgt nach Wahl von Framesign auf Kosten und
Gefahr des Kunden. Schreibt der Kunde einen bestimmten Transportweg vor, so trägt er die
dadurch eventuell entstehenden Mehrkosten.
(3)
Sofern der Kunde Verbraucher (§ 13 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und
der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware vom
Spediteur an den Kunden oder dessen Bevollmächtigten oder an der vom Kunden
angegebenen Lieferadresse übergeben wird.
(4)
Sofern der Kunde Unternehmer (§ 14 BGB) ist, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs
und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Kunden über, sobald die Ware an den
Spediteur übergeben wird.
(5)
Unvorhergesehene Ereignisse, wie höhere Gewalt oder Unruhen, Transportverzögerungen,
Streik, Aussperrung oder andere Fabrikationsunterbrechungen sowie störende Ereignisse
entbinden Framesign mindestens für dessen Dauer von der Pflicht zur rechtzeitigen
Lieferung.
(6)
Beauftragt der Kunde Änderungen oder Erweiterungen, die nicht nur geringfügig sind, so ist
Framesign nicht mehr an vereinbarte Liefertermine und -fristen gebunden.
(7)
Framesign ist zu Teillieferungen und -leistungen berechtigt, insbesondere wenn dies
für eine zügige Abwicklung vorteilhaft erscheint und die Teillieferung für den Kunden nicht
ausnahmsweise unzumutbar ist. Durch Teillieferungen entstehende Mehrkosten werden
dem Kunden nicht in Rechnung gestellt.
(8)
Bei Lieferverzug durch Framesign ist der Kunde erst nach Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Ausübung der ihm gesetzlich zulässigen Rechte berechtigt.
§ 6 Gewährleistung
(1)
Framesign gewährleistet, dass die Leistung nicht mit Sachmängeln im Sinne des
Bürgerlichen Gesetzbuches behaftet sind. Dem Kunden stehen im Fall der Mangelhaftigkeit
die gesetzlichen M.ngelansprüche zu, soweit sich nicht aus nachstehenden Regelungen
etwas anderes ergibt:
(2)
Ist nur ein Teil der Lieferung mangelhaft, ist der Kunde nicht berechtigt, die Lieferung
vollständig zurückzuweisen. Begründete M.ngelrügen berechtigten den Kunden nur zum
Zurückbehalten eines dem Mängelumfang angemessenen Rechnungsteilbetrages; im
Übrigen bleibt seine Zahlungsverpflichtung unberührt.
(3) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Sofern der Kunde Verbraucher ist, hat er zunächst die Wahl, ob Nacherfüllung durch
Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Framesign ist jedoch berechtigt,
die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit
unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne
erhebliche Nachteile für den Kunden bleibt. Während der Nacherfüllung sind die
Herabsetzung des Kaufpreises oder der Rücktritt vom Vertrag durch den Kunden
ausgeschlossen. Eine Nachbesserung gilt mit dem erfolglosen zweiten Versuch als
fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Nacherfüllung oder des
Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt. Ist die Nacherfüllung
fehlgeschlagen oder hat Framesign die Nacherfüllung insgesamt verweigert, kann
der Kunde nach seiner Wahl die Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder
den Rücktritt vom Vertrag erklären.
Schadensersatzansprüche zu den unter § 7 genannten Bedingungen wegen des Mangels
kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist, wovon
Framesign die Nacherfüllung verweigert hat. Das Recht des Kunden zur
Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden
Bedingungen bleibt davon unberührt.
Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre bei dem Erwerb neuer Produkte, ein Jahr bei
dem Erwerb gebrauchter Produkte, jeweils beginnend mit Gefahrübergang, es sei denn, der
Mangel wurde arglistig verschwiegen. Diese Frist gilt auch für Ansprüche aus Ersatz von
Mangelfolgeschäden, soweit keine Ansprüche aus unerlaubter Handlung geltend gemacht
werden. Bei Werkleistungen beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.
(4) Bei Verträgen mit Unternehmern
M.ngelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten
Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher
Abnutzung oder Verschleiß sowie bei Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge
fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Benutzung, infolge einer außerhalb der
ausdrücklich benannten Einsatzgebiete und Benutzung in Kombination mit anderen
Produkten,
infolge überm..iger Beanspruchung oder Verwendung nicht vom Hersteller des Produkts
produzierten bzw. zugelassenen Zubehörs oder aufgrund besonderer äußerer Einflüsse
entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder Dritten
unsachgemäß Instandsetzungsarbeiten oder Änderungen an der Ware vorgenommen,
bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine M.ngelansprüche.
Falls ein Produkt oder Werk mangelhaft ist, wird Framesign nach eigenem
Ermessen und auf eigene Kosten den Mangel beseitigen oder einen Ersatz liefern. Der Kunde
hat Framesign zur Beseitigung der Pflichtverletzung eine angemessene
Nacherfüllungsfrist zu gewähren, die drei Wochen nicht unterschreiten darf, sofern von Framesign die Nacherfüllung nicht innerhalb einer kürzeren Frist schriftlich zugesichert
wird. Erst nach erfolglosem Ablauf der Nacherfüllungsfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
Rücksendungen von mangelhafter Ware an Framesign zum Zwecke der
Nacherfüllung dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung von Framesign erfolgen. Die
Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der zurückgegebenen
Ware geht erst mit Übergabe am Geschäftssitz von Framesign über. Liefert Framesign zum Zwecke der Nacherfüllung eine Ersatzware, so hat der Kunde die
ursprünglich gelieferte Sache unverzüglich zurückzugeben. Ersetzte Teile werden Eigentum
von Framesign.
Schlägt die Nacherfüllung fehl oder wird sie verweigert, kann der Kunde – unbeschadet
etwaiger Schadensersatzansprüche – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
Die Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen
Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten sind
ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil das von Framesign
gelieferte Produkt nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung vom Kunden
verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht ihrem bestimmungsgemäßen
Gebrauch.
M.ngelansprüche verjähren bei der Lieferung von neuen Produkten in zwölf Monaten ab
Gefahrübergang, es sei denn, der Mangel wurde arglistig verschwiegen. Bei der Lieferung
von gebrauchten Produkten ist die Gewährleistung ausgeschlossen. Bei Werkleistungen
beginnt die Frist mit Übergabe des Werkes.
Framesign haftet auf Schadensersatz für Mängel nur nach den Bestimmungen
von § 7.
§ 7 Haftung
(1)
Die Verwertung der Leistungen von Framesign durch den Kunden geschieht auf
eigenes Risiko. Eine Haftung nach Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
(2)
Framesign leistet Schadensersatz, gleich aus welchem Grundsatz, nur in folgendem
Umfang:
Framesign haftet uneingeschränkt für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit,
die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung ihrer gesetzlichen Vertreter
oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem
Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für alle Schäden,
die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist ihrer
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit Framesign bezüglich
der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie
abgegeben hat, haftet Framesign auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die
auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht
unmittelbar an der Ware eintreten, haftet Framesign nur dann, wenn das Risiko
eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst
ist.
Framesign haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht
werden, soweit diese Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren
Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist
(Kardinalspflichten). Framesign haftet jedoch nur, soweit die Schäden in
typischer Weise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei einfachen
fahrlässigen Verletzungen nicht vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet Oliver
Framesign im Übrigen nicht. Die in diesem Absatz in den Sätzen 1 bis 3
enthaltenen Haftungsbeschränkungen gelten auch, soweit die Haftung für die gesetzlichen
Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen betroffen ist.
(3)
Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten
Anspruchs ausgeschlossen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen von Framesign.
(4)
Framesign bleibt der Einwand des Mitverschuldens unbenommen, Insbesondere
haftet Framesign dann nicht, wenn der Eintritt des Schadens durch Erfüllung der
dem Kunden obliegenden Mitwirkungspflichten vermeidbar gewesen wäre
§ 8 Rechtegarantie des Kunden
(1)
Der Kunde ist verpflichtet, alle für die Leistungserbringung durch Framesign
erforderlichen Rechte zu erwerben. Framesign geht bei der Verwendung von
Vorlagen oder Materialien, die vom Kunden übergeben worden sind davon aus, dass diese
nicht mit Rechten Dritter belastet sind und der Kunde über die erforderlichen
Nutzungsrechte verfügt.
(2)
Der Kunde garantiert, dass er Inhaber aller Urheber- und Leistungsschutzrechte ist und dass
erforderliche Genehmigungen erteilt worden sind, die für die Leistung von Framesign erforderlich sind. Framesign haftet nicht für Verletzung von Rechten Dritter,
sofern Framesign bei der Leistungserbringung Weisungen, Spezifikationen oder
Anweisungen des Kunden beachtet hat oder vom Kunden übergebene Materialien benutzt
hat. Der Kunde stellt Framesign dementsprechend von allen Ansprüchen Dritter
wegen Verletzung derartiger Rechte frei, übernimmt auch die Kosten der Rechtsverteidigung
gegen derartige Ansprüche. Framesign zu einer Rechtsverteidigung nicht
verpflichtet.
§ 9 Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht
(1)
Das Recht der Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn die Gegenansprüche
rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Framesign anerkannt sind.
(2)
Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als ein
Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
§ 10 Pfandrecht
An dem vom Kunden übergebenen Material steht Framesign wegen aller
Forderungen gegen den Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund, ein vertragliches
Pfandrecht zu.
§ 11 Versicherungen
(1)
Die Framesign zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände und Materialien werden
von Framesign nicht, insbesondere nicht gegen Diebstahl, Feuer oder Wasser,
versichert. Es obliegt dem Kunden, insofern für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu
sorgen. Dies gilt insbesondere für Originalbänder und anders Ausgangsmaterial, dessen
Verlust, Zerstörung oder Beschädigung nur durch unverhältnismäßig hohe Aufwendungen
ausgeglichen werden kann.
(2)
Auf Wunsch des Kunden werden die Lieferungen auf seine Kosten gegen Transportschäden
versichert.
§ 12 Nennungsrecht und Referenzwerbung
(1)
Framesign ist berechtigt, ihren Namen und ihr Logo wie auch ein Impressum in die
Produktionen einzubinden. Gleiches gilt für die branchenüblichen Fotohinweise. Der Kunde
ist verpflichtet, alle Schutzvermerke wie Copyrightvermerke unverändert beizubehalten.
(2)
Framesign ist berechtigt, den Kunden als Auftraggeber zu benennen und/oder nach
Veröffentlichung der Produktion durch den Kunden die Leistung für den Kunden als Referenz
zu benennen, insbesondere Ausschnitte des Produkts auf dem Internetauftritt unter der
Domain www.Framesign.de und unter den Social Media Kanälen von Framesign zu
präsentieren und/oder die Geschäftsverbindung zu dem Kunden bekannt zu geben.
§ 13 Zusammenarbeit/Mitwirkungspflichten des Kunden
(1)
Sofern der Kunde zur Ausführung der vertraglichen Leistungen durch Framesign
Informationen und Unterlagen zur Verfügung stellen muss, ist der Kunde verpflichtet, dies
rechtzeitig zu tun, so dass sich die Erfüllung durch Framesign nicht verzögert. Der
Kunde garantiert, dass seine Angaben richtig und vollständig sind.
Framesign ist nicht verpflichtet, die vom Kunden zur Verfügung gestellten
Unterlagen und Informationen auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit oder Zulässigkeit der
Nutzung zu prüfen. Die Unterlagen und Informationen werden von Framesign unter
der Voraussetzung verwendet, dass der Kunde zur Verwendung berechtigt ist.
(2)
Überlässt Framesign dem Kunden Entwürfe oder Testversionen unter Angabe einer
angemessenen Frist zur Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit, gelten diese als
genehmigt, sofern der Kunden nicht innerhalb der Frist von Framesign zur
Nachbesserung auffordert.
(3)
Der Kunde ist für ausreichende Ressourcen verantwortlich, insbesondere wird er die
erforderliche Anzahl kompetenter Mitarbeiter zur Verfügung stellen und die notwendigen
technischen Voraussetzungen schaffen.
§ 14 Rechte
(1)
Mit der vollständigen Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde das Recht, die Leistungen
und Produktionen von Framesign im vereinbarten Rahmen zu nutzen und zu
verwerten. Dies beinhaltet, sofern nicht anders vereinbart, das Verfilmungsrecht,
Senderechte, Vorführrechte, Synchronisationsrechte, das Recht zur Verfügungsstellung auf
Abruf z.B. in elektronischen Datenbanken, die Bild- und Tonträgerrechte, das
Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, das Recht zur Werbung und das Recht zur
Klammerteilauswertung. Die Rechte an nicht verwendeten Aufnahmen (footage) verbleiben
bei Framesign, sofern nur eine fertige Schnittfassung geliefert werden muss.
Framesign übertr.gt die Rechte nach vollständiger Zahlung der Vergütung. Der
Kunde nimmt die Rechteübertragung an.
(2)
Die Leistungen von Framesign dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den
vereinbarten Zweck im vereinbarten Umfang benutzt und verwertet werden. Sofern keine
anderweitige Regelung getroffen ist, übertr.gt Framesign ein einfaches
Nutzungsrecht an den Kunden.
(3)
Der Kunde ist nicht berechtigt, die Leistungen und Produktionen zu bearbeiten oder
umzugestalten sowie die Nutzungsrechte an Dritte weiter zu übertragen, es sei denn, Framesign hat hierzu ausdrücklich zugestimmt.
(4)
Framesign ist berechtigt, von dem Kunden Auskunft über den Umfang der Nutzung
zu verlangen.
§ 15 Aufbewahrung
(1)
Die Aufbewahrung des vom Kunden übergebenen Materials zur Erfüllung der vertraglichen
Pflichten, insbesondere Film- und Bandmaterial, erfolgt nach Wahl von Framesign.
Framesign ist berechtigt, die Materialien selbst oder bei Dritten einzulagern oder
einlagern zu lassen.
(2)
Der Hinterleger gilt als verfügungsberechtigter Inhaber des Materials. Framesign
wird Eigentums- und sonstige Rechtsverhältnisse an dem Material nicht prüfen.
(3)
Annahme und Rückgabe des Materials erfolgt während der Geschäftszeiten von Framesign. Die Rückgabe setzt die vollständige Bezahlung der vom Kunden geschuldeten
Vergütung voraus.
(4)
Framesign ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, das Material an den Inhaber mit
Empfangsbestätigung ohne Prüfung der Legitimation auszuhändigen oder die Aushändigung
von einer schriftlichen Zustimmung des Hinterlegers abhängig zu machen.
II. Besondere Bestimmungen für Kaufverträge
§ 1 Eigentumsvorbehalt
(1) Bei Verträgen mit Verbrauchern
Die von Framesign ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Oliver Leggewie/Desert Film im
Eigentum von Framesign. Bis zu diesem Zeitpunkt ist der Kunde verpflichtet, das
Produkt sorgsam zu behandeln.
Der Kunde verpflichtet sich, vor Übergang des Eigentums über das Produkt nur mit
vorheriger schriftlicher Zustimmung von Framesign zu verfügen. Bei Zugriffen
Dritter, insbesondere bei Pfändung des Produkts, hat der Kunde Framesign sofort
schriftlich Meldung zu machen und den Dritten unverzüglich auf das Vorbehaltseigentum
von Framesign hinzuweisen.
(2) Bei Verträgen mit Unternehmern
Die von Framesign ausgelieferten Produkte bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher
Forderungen aus dem Vertrag zwischen dem Kunden und Framesign im Eigentum
von Framesign. Das gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen,
auch wenn Framesign sich nicht stets ausdrücklich hierauf beruft. Framesign
ist berechtigt, das Produkt zurückzunehmen, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhalten
hat. Der Kunde ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Sache pfleglich zu behandeln. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der
Kunde Framesign unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte
Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte
nicht in der Lage ist, Framesign die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer
Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den Framesign
entstandenen Ausfall.
Der Kunde ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr
berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware
tritt der Kunde schon jetzt an Framesign in Höhe des mit Framesign
vereinbarten Kaufpreises ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne
oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der
Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von Framesign, die
Forderung nach Offenlegung der Abtretung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Framesign wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Kunde seinen
Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in
Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens
über sein Vermögen gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.
§ 2 Untersuchungs- und Rügepflicht
(1)
Gewährleistungsrechte geltend machen zu können. Der Kunde ist verpflichtet, die Produkte
unverzüglich nach Zurverfügungstellung zu untersuchen. Offensichtliche Mängel sind Framesign unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Empfang der Ware,
schriftlich anzuzeigen. Die Anzeige muss eine zumutbare, detaillierte Beschreibung des
Mangels und der Auswirkung des Mangels beinhalten.
(2)
Versteckte Mängel, also Fehler, die sich erst später zeigen, sind Framesign
ebenfalls unverzüglich, spätestens aber binnen sieben Tagen nach Entdeckung des Mangels,
schriftlich anzuzeigen.
(3)
Bei einer Verletzung der Untersuchung- und Rügeobliegenheit, gilt das Produkt hinsichtlich
des betreffenden Mangels als genehmigt. Ansprüche hinsichtlich dieses Mangels entfallen.
III. Besondere Bestimmungen für Werk- und Dienstleistungen
§ 1 Unteraufträge
Framesign ist nicht verpflichtet, werk- oder dienstvertragliche Leistungen
höchstpersönlich zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist Framesign berechtigt, Dritte,
wie insbesondere freie Mitarbeiter oder sonstige Unterauftragnehmer, zur Erbringung der
gegenüber dem Kunden geschuldeten Leistungen einzuschalten und diese Leistungen von
Unterauftragnehmern ausführen zu lassen.
§ 2 Abnahme
(1)
Da es sich bei den Produktionen und Dienstleistungen von Framesign auch um
künstlerische Arbeiten handelt und diese der künstlerischen Freiheit unterliegen, wird die
Abnahme primär auf technische Aspekte gestützt.
(2)
Framesign wird die Fertigstellung von Leistungen, insbesondere
Auftragsproduktionen oder Postproduktionen dem Kunden anzeigen und zur Abnahme
übergeben.
(3)
Der Kunde wird die Leistung von Framesign innerhalb von 1 Woche ab Zugang der
Anzeige prüfen. Erfolgt innerhalb dieser Zeit keine Reaktion des Kunden oder verwendet der
Kunde die Leistungen von Framesign ohne weitere Prüfung, gilt die Leistung als
abgenommen.
(4)
Zeigt Framesign die Fertigstellung nicht an, so gilt anstelle des Zeitpunktes der
Anzeige der Zeitpunkt, zu dem der Kunde billigerweise von den Leistungen hätte Kenntnis
nehmen müssen.
§ 3 Kündigung
(1)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf unbestimmte Zeit, kann der Kunde frühestens 6
Monate nach Vertragsschluss ordentlich kündigen.
(2)
Schließen die Parteien einen Vertrag auf bestimmte Zeit, verlängert sich der Vertrag jeweils
um 6 Monate, wenn er nicht 3 Monate vor Vertragsende schriftlich gekündigt wird.
(3)
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Framesign
ist berechtigt, den Vertrag bei einem wesentlichen Vertragsverstoß, insbesondere bei einem
Verstoß gegen § 8 oder wenn der Kunde mit der Zahlung der Vergütung mehr als zwei
Monate in Verzug ist, zu kündigen. Der Kunde ist nur dann zur außerordentlichen Kündigung
berechtigt, wenn er zuvor Framesign schriftlich abgemahnt hat und zur Einhaltung
der vertraglichen Pflichten aufgefordert hat, sofern der Vertragsverstoß seinem Wesen nach
heilbar ist.
IV. Allgemeine Schlussbestimmungen
(1)
Sind oder werden einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
unwirksam, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Ungültige
Geschäftsbedingungen sind einvernehmlich durch solche zu ersetzen, die unter
Berücksichtigung der Interessenlagen beider Parteien den gewünschten wirtschaftlichen
Zweck zu erreichen geeignet sind.
(2)
Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform. Das gleiche gilt
für eine Abbedingung dieser Schriftformklausel.
(3)
Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.
Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist Erfüllungsort Osnabrück.
(4)
Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches
Sondervermögen, ist der Geschäftssitz von Framesign Gerichtsstand für
alle sich aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten.
Framesign behält sich vor, Rechte auch vor einem anderen zuständigen Gericht
geltend zu machen. Ist der Kunde kein Kaufmann, gilt die gesetzliche Regelung.